Man selbst sein ist keine Kunst
Moderator einer Doku-Entertainment-Show ist gewerblich tätig
Selbstinszenierung über soziale Medien ist heutzutage ein gängiges Phänomen. Doch wo beginnt Kunst und wo endet die Wirklichkeit? Darüber hatte das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 21. März 2023 (10 K 3063/17 G) zu entscheiden. Fraglich war, ob der Moderator einer Doku-Entertainment-Show im Fernsehen eine selbständig künstlerische oder eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Das Finanzgericht verneinte eine künstlerische Wertschöpfung und ordnete die Einkünfte dem Gewerbebetrieb zu. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde jedoch zugelassen. Doch warum ist das eigentlich wichtig? Steuerlich macht es durchaus einen Unterschied, denn wer gewerblich tätig ist, ist nicht nur einkommensteuer- sondern auch gewerbesteuerpflichtig.
Abbildung der Wirklichkeit nicht ausreichend
Im entschiedenen Fall basierte das Konzept der vom Moderator durchgeführten Sendung darauf, dass Menschen durch einen Unterstützer dabei begleitet werden, wie sie ihre persönliche Situation verbessern. Die Sendungen folgten einem stets gleichbleibenden Aufbau. Der in den Sendungen als „Experte“ bezeichnete Kläger unterhielt sich im Rahmen seiner Tätigkeit schwerpunktmäßig mit den Teilnehmern über die persönlichen Umstände der Teilnehmer und kommentierte diese Gespräche sowie Äußerungen. Der Moderator lenkte dabei die Gespräche mit den Teilnehmern entsprechend der Sendungsstruktur. Der Produzent filmte sämtliche Gespräche und Aktivitäten des Moderators und der Teilnehmer.
Strittig war nun, ob diese Art der Tätigkeit eine selbständig ausgeübte künstlerische Tätigkeit darstellt und somit zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehört. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH übt ein Steuerpflichtiger eine künstlerische Tätigkeit aus, wenn er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt. Dabei muss über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht werden, d. h. eine über die Darstellung der Wirklichkeit hinausgehende Aussagekraft. Wird lediglich die Wirklichkeit ohne eigene künstlerische Aussage kopiert, fehlt es an der die Kunst ausmachende Gestaltungshöhe.
Berufsübliche Kommunikation führt nicht zu schöpferischer Gestaltung
Nach Ansicht des Finanzgerichts besteht die Tätigkeit des Moderators lediglich darin, in der Sendung er selbst zu sein und in dieser Eigenschaft und mit seinen Fachkenntnissen anderen Teilnehmern zu helfen. Ein Drehbuch gibt es in diesem Format nicht, weil der Verlauf der Sendung gerade vom Verhalten der Teilnehmer und ihrer konkreten Situation abhängt. Eine schauspielerische Leistung sei in dem Verhalten des Moderators nicht erkennbar. Vielmehr trete er als Experte unter Nutzung seiner persönlichen und fachlichen Autorität auf. Dies gehe jedoch nicht über die medienwirksame Aufbereitung der Wirklichkeit hinaus. Kern der Sendung sei die Alltagskommunikation des Klägers mit den Teilnehmern, die sich nicht strukturell von anderen beruflichen Kommunikationen unterscheide. Dass die Kommunikation gefilmt werde, sei nicht entscheidend.
Hinweis: Die Abgrenzung zwischen einer selbständigen künstlerisch-kreativen und einer gewerblichen Tätigkeit ist oftmals schwierig, gerade bei neuen Medienformaten. Lassen Sie sich daher steuerlich beraten. Im Einzelfall können Details entscheidend sein, ob mit der ausgeübten Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt werden.