Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben hierfür Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen herausgegeben. Die Geringfügigkeits-Richtlinien bilden die Grundlage für die Mini-Job-Regelungen. Sie regeln umfangreich und mithilfe zahlreicher Beispiele genau, was Arbeitgeber zu beachten haben, insbesondere, wie Mini-Jobs versicherungsrechtlich zu beurteilen und zu melden sind sowie welche Abgaben entrichtet werden müssen.
Die Geringfügigkeits-Richtlinien werden regelmäßig an die aktuelle Rechtslage angepasst. Die Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16. August 2022 lösen die Geringfügigkeits-Richtlinien in der Fassung vom 26. Juli 2021 ab. Sie gelten grundsätzlich ab dem Inkrafttreten der jeweiligen gesetzlichen Regelung, spätestens aber ab 1. Oktober 2022. Die geänderten Textpassagen wurden in Fettschrift kenntlich gemacht.
Änderungen gegenüber der letzten Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien:
Seit der letzten Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26. Juli 2021 ergeben sich folgende Änderungen:
1. Ab 1. Januar 2022
- In den Entgeltmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind zusätzliche Daten zur Lohnsteuer anzugeben (vgl. D 2).
- In der Anmeldung für kurzfristig Beschäftigte hat der Arbeitgeber zusätzlich anzugeben, wie diese für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert sind (vgl. D 4). Der Nachweis darüber ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen (vgl. F).
- Arbeitgeber erhalten bei der Anmeldung eines kurzfristig Beschäftigten unverzüglich auf elektronischem Weg eine Mitteilung von der Minijob-Zentrale, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben (vgl. D 4).
2. Ab 1. Oktober 2022
- Einführung einer dynamischen Geringfügigkeitsgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen abhängig vom gesetzlichen Mindestlohn (vgl. B 2.2).
- Beschränkung des unschädlichen gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze auf ein Arbeitsentgelt bis zum Doppelten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für maximal zwei Kalendermonate pro Zeitjahr (vgl. B 3.1). Bis zum 30. September 2022 galt nach den Geringfügigkeits-Richtlinien im Rahmen der Auslegung in Anlehnung an die kurzfristige Beschäftigung ein dreimaliges nicht vorhersehbares Überschreiten der monatlichen Entgeltgrenze innerhalb eines Zeitjahres unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts als zulässig.
- Änderung des maßgebenden Arbeitsentgelts für die Prüfung einer berufsmäßigen Beschäftigung in Anlehnung an die neue dynamische Geringfügigkeitsgrenze (vgl. B 2.3.3).
- Bestandsschutzregelungen für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520 Euro im Monat. Sie bleiben über den 30. September 2022 hinaus bis zum 31. Dezember 2023 grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung mit der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag. Bei fortbestehender Versicherungspflicht ist die bis zum 30. September 2022 maßgebende Formel für den Übergangsbereich zur Berechnung der Beiträge weiterhin anzuwenden. In der Rentenversicherung werden die Beschäftigungen als geringfügig entlohnte Beschäftigungen behandelt (vgl. B 7).