Das sollten Arbeitgeber beim 49-Euro-Ticket beachten!
Am 31. März 2023 wurde das bundesweite Ticket im Nahverkehr verabschiedet. Das Deutschlandticket gilt ab 1. Mai 2023 zum Einführungspreis von 49 Euro im monatlich kündbaren digitalen Abonnement.
Laut Gesetzesbegründung ist das Ziel, die Attraktivität des Regionalverkehrs zu steigern, einen Anreiz zum Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr zu schaffen, Energie zu sparen und Bürgerinnen und Bürger finanziell zu entlasten. Der Bundesrat hat im Gesetzgebungsverfahren auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Finanzierung dauerhaft zu sichern. Bisher ist nur für die Finanzierung im Jahr 2023 gesorgt. Somit sind Preiserhöhungen ab dem Jahr 2024 denkbar.
Das Deutschlandticket ist, anders als noch das 9-Euro-Ticket, ein Alternativangebot zu den bisherigen Tarifen.
Einschätzung und Handlungsempfehlung
Das BMF hat zum Deutschlandticket bisher kein Anwendungsschreiben herausgegeben und scheint dies nach Informationen des DIHK auch nicht vorzuhaben. Somit gelten die allgemeinen steuerlichen Regelungen für das Jobticket (insbesondere das Zusätzlichkeitskriterium nach § 8 Abs. 4 EStG).
Ob die Umstellung auf das Deutschlandticket vorteilhaft ist, muss individuell geprüft und entschieden werden. Die Entscheidung sollte nach Möglichkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich getroffen werden.
In der Praxis wird es dabei vermutlich auf die Entscheidung des Arbeitnehmers ankommen, da nur dieser die Vor- und Nachteile der tariflichen Unterschiede zwischen dem Deutschlandticket und dem bisherigen Tarif (bspw. Umweltkarte etc.) für sich abwägen kann.
Für den Fall, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Einigung zur Fortführung der Zuschusszahlung zum Jobticket finden, sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.
Wichtig: Da es voraussichtlich kein BMF-Schreiben mit Billigkeitsregelungen geben wird, kann der Arbeitgeber Zuschüsse zum Jobticket ab Mai 2023 nur in Höhe der tatsächlich durch den Arbeitnehmer nachgewiesenen Kosten lohnsteuerfrei und damit auch sozialversicherungsfrei erstatten. Wird der Zuschuss nicht mit entsprechenden Kosten des Arbeitnehmers nachgewiesen, kann im Zweifelsfall ein Verstoß gegen das Zusätzlichkeitskriterium in § 8 Abs. 4 EStG vorliegen, so dass der gesamte Zuschuss (rückwirkend) lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden muss. Werden solche Überzahlungen in der Lohnsteuer- bzw. Sozialversicherungsprüfung beanstandet, kann dies zu Nachzahlungen führen, die das Mandat nachhaltig belasten können.
Daher sollte der Zuschuss für die Lohnabrechnung Mai 2023 unbedingt überprüft und auf die tatsächlich nachgewiesenen Kosten begrenzt werden. Bei Arbeitgebern sollte zeitnah abgefragt werden, welche Kosten durch den Arbeitnehmer tatsächlich nachgewiesen werden können und in welcher Höhe sich der Arbeitgeber daran beteiligt.