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Private Veräußerungsgeschäfte - Ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

05.05.2023

Überlassung ist nur an Kinder i.S.d. § 32 EStG unschädlich

Eine Nutzung zu „eigenen Wohnzwecken“ liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung an ein Kind i.S.d. § 32 EStG unentgeltlich überlässt (vgl. Rz 22 f. im BMF-Schreiben vom 05.10.2000). Unklar ist dabei, ob und ggf. unter welchen Bedingungen auch die Überlassung an andere Personen unschädlich ist. Zu denken ist hier beispielsweise an Kinder, für die kein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag besteht oder an den getrennt lebenden Elternteil, den ehemaligen Ehepartner oder Angehörige.

Überlassung ist nur an Kinder i.S.d. § 32 EStG unschädlich

Eine Nutzung zu „eigenen Wohnzwecken“ liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung an ein Kind i.S.d. § 32 EStG unentgeltlich überlässt (vgl. Rz 22 f. im BMF-Schreiben vom 05.10.2000).

Unklar ist dabei, ob und ggf. unter welchen Bedingungen auch die Überlassung an andere Personen unschädlich ist. Zu denken ist hier beispielsweise an Kinder, für die kein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag besteht oder an den getrennt lebenden Elternteil, den ehemaligen Ehepartner oder Angehörige.

Überlassung ist nur an Kinder i.S.d. § 32 EStG unschädlich

Der BFH hat bereits mit Urteil vom 24.05.2022 (IX R 28/21) bestätigt, dass die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung nur an ein Kind i.S.d. § 32 EStG unschädlich ist. Einer zeitanteilige Steuerbefreiung hat der BFH ebenfalls eine Absage erteilt. Somit kann ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen, wenn zumindest einer der nutzenden Angehörigen diese Voraussetzung im Zweijahreszeitraum vor der Veräußerung nicht (mehr) erfüllt.

Die Vorinstanz hatte ebenfalls ein privates Veräußerungsgeschäft mangels Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bejaht (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG vom 16.06.2021 - 9 K 16/20).

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Nutzung zu „eigenen Wohnzwecken"
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